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  V E R G L E I C H  (außergerichtlich)                                                                                                       
Ab Ende Februar 2020 nahm die SVZ keine Beiträge mehr von mir an.
DER  GRUND: Ich hatte für die Jahre 2018, 2019 und Anfang 2020 gemäß Urheberrechtsgesetz die NACHZAHLUNG von auskomm- lichen Honoraren für meine Texte und Fotos sowie Fahrtkosten für insgesamt 26 Monate in fünfstelliger Hohe ein- gefordert und entsprechend in Rechnung gestellt. In diesem Zeitraum veröffentlichte die SVZ von mir mehr als 45.000 Druckzeilen und fast 500 Fotos. Dafür legte ich rund 15.000 Kilometer zurück.
DAS  VERFAHREN: Nach diversen Mahnschreiben und dem Ablauf der Mahnfristen hatte ich für die Durchsetzung meiner Forderungen ein Inkasso-Büro beauftragt und schließlich sogar einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt. Wirkliche Bewegung kam jedoch erst dann in mein Anliegen, als ich meine Gewerkschaft um Rechtsschutz bat. Sie machte meine Forderungen gegenüber dem Zeitungsverlag geltend, drohte mit Klage und entschädigte mich außerdem für die von mir geleisteten Sonntagsdienste.

Die Anwälte der SVZ boten letztlich einen außergerichtlichen Vergleich an. Das Angebot summierte sich zwar auf nur etwa zwei Drittel meiner Forderungen. Jedoch räumte die SVZ damit indirekt ein, dass sie ihre Honorare von 25,- Euro pro Foto und 25 Cent pro Druckzeile im Sinn des Urheberrechts für nicht auskömmlich hält. Mit diesem Vergleich räumte sie außerdem ein, dass Fahrtkosten KEIN Bestandteil der Honorare sind, sondern separat zu vergüten sind. Meine Zustimmung zu diesem Vergleichsvorschlag ist mir nicht leicht gefallen.Dabei wog  ich u.a. nachfolgende Argumente gegeneinander ab:- Für meine Gewerkschaft wäre ein Gerichtsverfahren mit Urteil erstrebenswerter gewesen als ein Vergleich. Durch ein Gerichtsurteil hätte die Gewerkschaft für künftige Verfahren einen Präzedenzfall an die Hand bekommen. - Eine Klage barg jedoch das Risiko, dass die Gegenseite das Verfahren über mehrere Jahre und Instanzen verschleppt. Und selbst nach einem wirksamen Urteil des Bundesgerichtshofes wäre eine Zahlung in voller Höhe meiner Forderungen nicht gewährleistet gewesen.    Der letztlich erreichte (außergerichtliche) VERGLEICH ist für mich dennoch eine (späte) GENUGTUUNG und dieAnerkennung meiner Arbeit als Freier Journalist und ständiger redaktioneller Mitarbeiter der SVZ !Herzlichen Dank für den Beistand und die vielen Ermutigungen !
- Ironie der Geschichte: Die SVZ suchte inzwischen per Annonce einen Reporter für die Bereiche Parchim und Lübz